Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: IONA e.V. – Licht, Finsternis, Farbe.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung
– die Förderung von Kunst und Kultur
– die Förderung der Volks- und Berufsbildung

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch die Durchführung von öffentlichen wissenschaftlichen Veranstaltungen über das künstlerische Schaffen und das Lebenswerk von Liane Collot d’Herbois,
b) durch die Durchführung von Forschungsvorhaben über das künstlerische und medizinisch-therapeutische Schaffen im Lebenswerk von Liane Collot d‘ Herbois und der Veröffentlichung der Ergebnisse,
c) durch den Aufbau und die Pflege einer öffentlich zugänglichen Sammlung von Schichtaquarellen nach Licht, Finsternis, Farbe basierend auf dem Schaffen von Liane Collot d’Herbois,
d) durch die Durchführung von öffentlichen Kunstausstellungen, Kursen und Bildbetrachtungen betreffend das Werk von Liane Collot d’Herbois,
e) durch die Weiterentwicklung und Pflege der medizinisch-therapeutischen Impulse von Liane Collot d’Herbois, insbesondere der Therapie nach Licht Finsternis Farbe,
f) durch die wissenschaftliche Aufbereitung einer Sammlung kunsttherapeutischer Behandlungsverläufe nach Licht, Finsternis, Farbe in einem Archiv –  entstanden in der Zusammenarbeit mit Liane Collot d’Herbois,
g) durch die Bekanntmachung der Aktivitäten und Ergebnisse der vorstehenden Ziffern a) – f) in der Veröffentlichung von Büchern und Reproduktionen und in Einführungen, Vorträgen und Aufsätzen.

(3) Der Verein kann zur Durchführung der Verwirklichung seiner Zwecke auch von ihm beauftragte und weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
( 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dem ehrenamtlich tätigen Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a  EStG zu bezahlen. § 26 BGB bleibt davon unberührt.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem/der Antragsteller(in) ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

(2) Es werden von den Mitgliedern keine Beiträge erhoben.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung von der Mitgliederliste des Mitglieds oder der Aufhebung des Vereins.

(4) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann nach seiner Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(6) Ein Mitglied kann mit einfachem Vorstandsbeschluss durch Streichung von der Liste aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der letzte Kontakt zu dem Mitglied zwei Jahre zurückliegt und das Mitglied unter der angegebenen Adresse nicht erreicht werden kann.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
( 1) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(2) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

(4) Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts durch Erteilung einer Vollmacht ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
( 1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung, 
c) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Eine Wiederwahl für das Vorstandsamt ist zulässig.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen die/der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entsprechend.

(9) Im Einzelfall kann die/der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Die/der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Sie/Er stellt das Zustandekommen des Beschlusses schriftlich fest.

(10) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und zu den Vereinsakten zu nehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für die folgenden Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer(in),
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer(in),
– Änderungen der Satzung,
– Beschluss über die Vergütung des Vorstands nach § 3 Nr. 26a EStG,
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung,
– Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen nach der Auflösung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder von einem vom Vorstand bestimmten Vereinsmitglied geleitet.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiter(in), soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

(7) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Das Versammlungsprotokoll ist von der/dem Versammlungsleiter(in), und der/dem Protokollführer(in) zu unterschreiben.

(9) Das Versammlungsprotokoll muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– Name der/des Versammlungsleiter(in)(s) und der/des Protokollführer(in)(s),
– Zahl der anwesenden Mitglieder,
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
– die Tagesordnung,
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung,
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 Kassenprüfer(in)
(1) Der/die Kassenprüfer(in), wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er/sie darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er/sie hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er/sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit.

(3) Er/sie kann wiedergewählt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 dieser Satzung Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Institution fallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Verein „Fercher von Steinwand e.V.“ Der Beschluss über die Zuwendung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 11 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder den Finanzbehörden verlangt werden, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 4. Januar 2021 in Stuttgart beschlossen, am 11. August 2021 geändert, am 26. Februar 2023 erneut geändert und ist mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Stuttgart, den 26.02.2023

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